Sicherheit gehört zu den wichtigsten Themen unserer Zukunft. Dies wirkt sich auch auf die Logistikprozesse aus. Offene Grenzen und freier Außenwirtschaftsverkehr entbinden die Unternehmen nicht von der Pflicht der Exportkontrolle. Lesen Sie hier, welche Einschränkungen und Genehmigungspflichten deutsche Unternehmen betreffen.
Die Freiheit des Warenverkehrs ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) festgeschrieben. Trotzdem gibt es auch in der EU zahlreiche Bestimmungen und Einschränkungen, die es zu berücksichtigen gilt. Grundlage ist § 7 AWG. Demnach sind Einschränkungen möglich, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll.
Diese Einschränkungen gelten auch innerhalb der EU. Damit sind Sie als Verlader zur Exportkontrolle verpflichtet, auch wenn Ihre Waren die europäischen Grenzen nicht überschreiten. Dabei gelten die Vorschriften keinesfalls nur für Hersteller oder Händler von Waffen oder anderen militärischen Gütern. Vielmehr müssen sie bei allen Güter- und Warenbewegungen angewendet werden. Das Außenwirtschaftsrecht betrifft sogar die Weitergabe von Informationen.
Auch US-Recht will berücksichtigt werden
Was bedeutet dies konkret? Alle Unternehmen, die Waren innerhalb der Europäischen Union versenden oder in Länder außerhalb der EU ausführen, müssen prüfen, ob Embargos bestehen oder Genehmigungen einzuholen sind. Dies geschieht anhand von regelmäßig aktualisierten Güter-, Personen und Länderlisten. Geprüft wird auf Grundlage der Außenwirtschaftsverordnung, der EG-Dual-Use-Verordnung, der US-EAR (Export Administration Regulation) und der US-ITAR (International Traffic in Arms Regulation). Unternehmen sprechen dabei auch von Exportkontrolle. Bei dieser Prüfung muss sowohl EU-Recht als auch zum Teil US-Recht berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt mit US-Produkten zu tun hat, also beispielsweise ein Teil des später fertigen Produktes aus den USA stammt. Grundlage dieser weitreichenden Einflussnahme ist der extraterritoriale Anspruch der US-Regularien. Das US-Recht folgt sozusagen der Ware.
Die Exportkontrolle selbst umfasst unterschiedliche Aspekte. Dazu gehört die Prüfung auf Teil-, Total- und Waffenembargos. Da Sanktionen nicht nur Länder, sondern auch Organisationen oder einzelne Personen betreffen, muss zudem ein Abgleich mit den Sanktionslisten der EU und den USA erfolgen. Diese Prüfung muss laut Verordnung der EG (Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Verordnung (EG) 2580/2001) auch dann durchgeführt werden, wenn Güter innerhalb Deutschlands versendet werden. Und zwar unabhängig davon, ob die Ware gelistet, kritisch oder unkritisch ist. Ist ein Geschäftspartner gelistet, führt dies zu unterschiedlichen Konsequenzen - angefangen bei der Meldepflicht an die Behörden bis hin zur Genehmigungspflicht oder dem Verbot des Geschäfts.
Dual-Use-Güter sind genehmigungspflichtig
Zur Exportkontrolle zählt auch die Prüfung, ob Güter genehmigungspflichtig sind. Dies ist keineswegs nur bei Waffen oder Nuklearmaterial der Fall. Genehmigungspflichtig sind beispielsweise auch Gegenstände, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind sogenannte Dual-Use-Güter. Darunter versteht man Waren, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, wie beispielsweise Panzerglas oder Aluminiumhülsen.
Unkenntnis schützt nicht vor Strafe
Vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen ohne eigene Exportabteilung sind sich oftmals nicht über die umfassenden Pflichten und Vorschriften im Klaren. Das führt dazu, dass bei vielen genehmigungspflichtigen Exporten das geltende Recht nicht eingehalten wird. Verstöße gegen das Exportrecht können hart ausfallen. So drohen Haftstrafen zwischen zwei bis fünf Jahre. Zudem können Bußgelder verhängt werden.
Ein weiterer Punkt ist der Status des AEO, also des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Unternehmen, die diesen Status erhalten bzw. nicht gefährden möchten, müssen nachweisen, dass sie Geschäftspartner und Mitarbeiter mit den Anhängen der EG-Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 und weiteren offiziellen Sanktionslisten abgleichen.
Um ganz sicher zu gehen, dass alle Vorschriften eingehalten werden, sollten sich Unternehmen Expertenrat einholen. Auch wir beraten Sie gern rund um das Thema Zollabwicklung und Exportkontrolle. Sprechen Sie uns an!
Weitere Informationen unter:
http://www.dhl.de/de/logistik/zoll-versicherung-sicherheit/customs_brokerage.html