Neue Zollformalitäten in der Ausfuhr: Definition der Ausfuhrsendung
Für Ausfuhrsendungen, deren Wert 1.000 EUR überschreitet, muss eine elektronische Ausfuhranmeldung erstellt werden.
Bislang gab es für den Begriff "Ausfuhrsendung" keine Definition im Zollrecht, so dass die Definition des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) angewandt wurde. Hiernach war eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich, wenn der Wert des Tagesversandes, den ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle in dasselbe Bestimmungsland ausgeführt hat, 1.000 EUR überschritten hat.
Zollrechtliche Definition der Ausfuhrsendung
Seit Sommer 2016 gibt es in Deutschland eine zollrechtliche Definition, die in der Dienstvorschrift Ausfuhr und Wiederausfuhr A 0610 zu finden ist. Eine Legaldefinition ist bisher noch ausstehend, jedoch ist laut Auskunft der Generalzolldirektion die zollrechtliche Definition aus der Dienstvorschrift anzuwenden.
Die bisher genutzte außenwirtschaftsrechtliche Definition der Ausfuhrsendung in § 2 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt bestehen und ist weiterhin bei der Prüfung von Genehmigungspflichten anzuwenden.
Neue Vorgaben an den Ausführer
Eine Ausfuhrsendung umfasst nun alle Waren, die ein Ausführer auf Grundlage eines Ausfuhrvertrages an einen Empfänger ausführt (Absatz 115 der Dienstvorschrift Ausfuhr und Wiederausfuhr, A 0610). Es wird nicht mehr auf das Bestimmungsland abgestellt, sondern auf den Ausfuhrvertrag mit einem Empfänger. Ein Ausfuhrvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass eine grenzüberschreitende Warenbewegung ausgelöst wird (Absatz 114 der Dienstvorschrift Ausfuhr und Wiederausfuhr, A 0610), auch wenn beide Parteien außerhalb der EU sitzen.
Auswirkungen auf Ihre DHL Express-Sendungen
Der Ausführer muss sendungsübergreifend alle Warenwerte eines Ausfuhrvertrages zusammenrechnen.
Auch wenn die Waren, die Bestandteil eines Ausfuhrvertrages sind, auf mehrere Einzelsendungen (auch über mehrere Tage) aufgeteilt werden, muss trotzdem eine Zusammenrechnung erfolgen, um die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung zu prüfen. Wird dabei die Grenze von 1.000 EUR überschritten, ist zwingend eine elektronische Ausfuhranmeldung abzugeben. Die elektronische Ausfuhranmeldung ist pro Einzelsendung zu erstellen.
Der AES-Service von DHL Express
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Warenursprung und Präferenzen im Import:
Der Registrierte Ausführer
Zwischen der Europäischen Union (EU) und zahlreichen Ländern und Ländergruppen weltweit bestehen Präferenzabkommen, die für bestimmte Waren einen zollfreien bzw. ermäßigten Handel zwischen den Vertragsparteien vorsehen. Die Präferenzen können beidseitig oder auch nur einseitig gewährt werden.
Voraussetzungen für die Präferenzgewährung
Ob beim Import in die EU für Ihre Ware eine Präferenzbegünstigung vorgesehen ist, finden Sie im Elektronischen Zolltarif EZT.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Ware im Herkunftsland vollständig gewonnen oder hergestellt ist oder nach festgelegten Regeln in ausreichendem Maße bearbeitet wurde, also ihren Ursprung in diesem Land erworben hat. Der Ursprung wird bestätigt durch einen förmlichen Präferenznachweis, wie z. B. das Formblatt A oder die EUR.1, oder durch eine präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung nach einem vorgeschriebenen Wortlaut.
Eine Übersicht über alle mit der EU geschlossenen Abkommen sowie den Ursprungskriterien und Präferenznachweise finden Sie auf der Internetplattform WuP Online der deutschen Zollverwaltung.
Der Registrierte Ausführer und das System REX (Registered Exporter System)
Seit 01. Januar 2017 gibt es den Status des Registrierten Ausführers, zu beantragen und zu verwalten über das System REX. Diesen gibt es zunächst im Allgemeinen Präferenzsystem APS, wobei die teilnehmenden Staaten sukzessive umgestellt werden, und im Freihandelsabkommen CETA mit Kanada, sobald dieses anwendbar ist.
Die Erklärung zum Ursprung durch einen Registrierten Ausführer ersetzt den förmlichen Präferenznachweis bzw. die bisherige Ursprungserklärung auf der Rechnung. Dabei werden ein vorgeschriebener Wortlaut sowie die REX-Nummer auf der Rechnung angebracht. In der Zollanmeldung wird eine Erklärung zum Ursprung mit gesonderter Unterlagencodierung und der REX-Nummer angemeldet.
Bis zur endgültigen Umstellung auf REX werden weiterhin förmliche Präferenznachweise und Ursprungserklärungen auf der Rechnung akzeptiert. Sofern Ihre Lieferanten bereits Registrierte Ausführer sind, weisen Sie sie bitte darauf hin, immer die vollständige REX-Nummer anzugeben.
Umfangreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den www.zoll.de unter dem Suchbegriff "REX".
Einfuhr in die Türkei: Neue Wertgrenze für De-minimis
Abgabenfreier Import (De-minimis)
Zum 15. Januar 2017 hat die Türkei ihre Wertgrenze für den abgabenfreien Import von Warensendungen von 75 EUR auf 30 EUR gesenkt. Seitdem unterliegen Sendungen mit einem Warenwert über 30 EUR den Vorschriften der formellen Importzollabfertigung und es werden Zollabgaben erhoben.
Summarische Anmeldung für Importsendungen
Bereits seit dem 01. Juni 2016 muss der Beförderer der Sendung eine summarische Anmeldung beim Import der Sendung in die Türkei abgeben. Auch hier wurde die Wertgrenze auf 30 EUR reduziert.
Um Laufzeitverzögerungen zu vermeiden, sollte der Absender einige Angaben in den Sendungsunterlagen machen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unseren Länderinformationen.