Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Begriffsbestimmungen und Auslegung

"Anhang" bezeichnet jeden Anhang zu dieser Vereinbarung, der als Vereinbarungsbestandteil anzusehen ist.

"Auftragsverarbeiter" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

"Datenschutzgesetze" bezeichnet die EU-Datenschutzgesetze und, soweit anwendbar, die Datenschutzgesetze eines anderen Landes.

"Dienstleistungen" bezeichnet sämtliche Dienstleistungen, die der Auftragsverarbeiter, wie im Rahmen dieser Dienstleistungsvereinbarung vereinbart, erbringt.

"Dienstleistungsvereinbarung" bezeichnet die Vereinbarung, die die Parteien in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragsverarbeiter abgeschlossen haben.

"DSGVO" bezeichnet die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

"EWR" bezeichnet den Europäischen Wirtschaftsraum und besteht aus sämtlichen Ländern der Europäischen Union, Liechtenstein, Norwegen und Island.

"Nebendienstleistungen" bezeichnet Dienstleistungen, die unabhängig vom Gegenstand dieser Vereinbarung sind, wie etwa Telekommunikationsdienste, Post-/Transportdienste, Instandhaltungs- und unterstützende Dienstleistungen für Nutzer oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hardware und Software von Datenverarbeitungsanlagen.

"Personenbezogene Daten" bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

"Verantwortlicher" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.

"Verarbeitung" bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

"Vereinbarung" bezeichnet diese Vereinbarung samt den beigefügten Anhängen.

"Weiterer Auftragsverarbeiter" bezeichnet einen von dem Auftragsverarbeiter im Lauf der Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Datenverarbeiter.