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Bei der Einfuhr von Waren aus dem Nicht-EU-Ausland können Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Verbrauchsteuern) anfallen. Welche Einfuhrabgaben anfallen und wie hoch diese sind, hängt einerseits von der Art der Sendung (Internetbestellung oder eine private "Geschenksendung") und andererseits vom Warenwert ab.

Häufige Fragen zu den Kosten, die beim Warenimport entstehen können:

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Verbrauchsteuer) entstehen, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. Weitere Informationen finden Sie hier.

Einfuhrumsatzsteuer: entspricht der Mehrwertsteuer und beträgt 7% oder 19%. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine Freigrenze mehr. Eine Ausnahme gibt es für nichtkommerzielle Geschenksendungen mit einem Wert bis 45 EUR.

Ist der Warenwert jedoch so gering, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als EUR 1,00 beträgt, verzichtet der Zoll auf den Einzug der Einfuhrumsatzsteuer.

Zoll: der Zollsatz einer spezifischen Ware ist im Zolltarif festgelegt. Erhebung ab einem Warenwert von über 150 EUR.

Verbrauchsteuern: werden auf hochsteuerbare Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Parfum erhoben. Erhebung unabhängig vom Warenwert. Entscheidend für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Gesamtwarenwert/Rechnungsendbetrag der Sendung.

Hinweis: Wurde die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt, der in der EU registriert ist und die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführt, entfallen keine Abgaben, da der Empfänger die fälligen Abgaben direkt beim Kauf bzw. der Online-Bestellung bezahlt. Dieses System wird als Import One Stop Shop (IOSS) bezeichnet. Registriert sich der Versandhändler darüber, ist die Steuer schon beim Kauf im Rechnungsbetrag enthalten.

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Warensendungen aus Nicht-EU Ländern müssen aufgrund zollrechtlicher Bestimmungen verzollt werden. Die Deutsche Post führt für den Empfänger die postalische Verzollung durch. Abhängig von Inhalt, Warenwert und zollrechtlichen Freigrenzen werden vom Zoll Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zollgebühren erhoben. Diese werden bei Einfuhr sofort zur Zahlung fällig. Die Deutsche Post tritt in diesem Moment für ihre Empfängerkunden in Vorlage, übernimmt die Zahlung der Gebühren an den Zoll und zieht diese bei der Zustellung bzw. Übergabe in der Filiale wieder vom Empfänger ein. Der Verzollungsaufwand ist unabhängig vom Wert der Ware und fällt auch bei Waren mit geringem Warenwert an, sofern Einfuhrabgaben kassiert werden müssen. Für die Deckung der Kosten und Aufwände, die dabei entstehen, erhebt die Deutsche Post eine Auslagepauschale in Höhe von 6 EUR brutto.

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Die Auslagepauschale fällt nicht an für:

  • Sendungen, die vom Empfänger in einem Binnenzollamt selbst verzollt werden
  • Sendungen, für die vom Empfänger keine Einfuhrabgaben zu entrichten sind. 
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Ja, wenn ein Kunde den Service "Wertermittlung" beauftragt, wird die Auslagepauschale ebenfalls berechnet, sofern Einfuhrabgaben für die verzollte Sendung anfallen.

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Alle Einfuhrabgaben sind von Ihnen bei der Zustellung in bar bzw. bei Übergabe in einer Filiale mittels der dort verfügbaren Zahlungsoptionen zu entrichten.

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Bitte beachten Sie, dass "Geschenkesendungen" nicht grundsätzlich abgabenfrei sind. Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Verbrauchsteuer) entstehen, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gesamtwarenwert bis einschließlich 45 EUR: Es werden in der Regel keine Abgaben erhoben, wenn die Voraussetzungen für eine Geschenkesendung gegeben sind. Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn es sich um gelegentliche, von Privat an Privat versandte Sendungen mit Wareninhalt handelt. Lieferungen von Unternehmen oder an Unternehmen werden in der Regel nicht als Geschenkesendungen anerkannt, auch wenn sie unentgeltlich sind.
Wichtig: Auch Onlinekäufe zwischen Privatpersonen über Auktionsplattformen werden laut Hinweis des Zolls ebenfalls nicht als Geschenke angesehen, auch wenn der Versender im Drittland den Begriff "Geschenk / Gift" in der Zollinhaltserklärung angekreuzt hat. Ebenfalls stellen Sendungen im Rahmen von "Tauschgeschäften", z.B. über Tauschbörsen, keine Geschenkesendungen dar.

Gesamtwarenwert über 45 EUR bis einschließlich 700 EUR: Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben und Verbrauchsteuer kann erhoben werden.

Gesamtwarenwert über 700 EUR: Einfuhrumsatzsteuer und Zoll werden erhoben, Verbrauchsteuer kann erhoben werden.

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Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll, Verbrauchsteuer) entstehen, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gesamtwarenwert bis einschließlich 150 EUR: Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben und Verbrauchsteuern können erhoben werden.

Gesamtwarenwert über 150 EUR: Einfuhrumsatzsteuer und Zoll werden erhoben, Verbrauchsteuern können erhoben werden.

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