Für vollständige und richtige Zolldaten ist die Absenderseite verantwortlich. Das kann der Versender oder die ausländische Postgesellschaft sein.
Fehlen ab dem 01. Juli 2026 wichtige Angaben zur Ware oder zur Zollanmeldung, kann die Deutsche Post die Sendung in Deutschland nicht für die Einfuhr bearbeiten.
In diesem Fall kann die Sendung nicht zollabgefertigt werden und muss an den Absender zurückgeschickt werden.
Übergangsregel: Für ausländische Versender, die das IOSS-Verfahren nicht nutzen, gibt es eine zweimonatige Übergangszeit. In dieser Zeit kann die Deutsche Post die Zollanmeldung weiterhin direkt für den Empfänger vornehmen. Die Einfuhrabgaben einschließlich des neuen Pauschalzolls werden dann bei der Zustellung an der Haustür oder bei der Abholung in der Filiale bezahlt. Dies gilt nicht für Sendungen an Selbstverzoller.