Ab dem 01. Juli 2026 entfällt in der EU die bisherige Zollfreigrenze von 150 EUR. Für Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert bis 150 EUR wird stattdessen grundsätzlich ein pauschaler Zoll von 3 EUR je Warenart erhoben. Entscheidend ist, welche Warenarten in der Zollanmeldung oder auf der Rechnung getrennt aufgeführt sind.
Beispiel 1: Sie bestellen zwei Halsketten, eine Sonnenbrille und drei Kopfhörer in einem Online-Shop. Diese Waren werden in einer Sendung verschickt. Die zwei Halsketten, die Sonnenbrille und die drei Kopfhörer gelten jeweils als eigene Warenart. Es fallen insgesamt 9 EUR Zoll an.
Beispiel 2: Sie bestellen eine Damenhose und eine Kinderhose. Auch wenn beides Hosen sind, gelten sie zollrechtlich als zwei verschiedene Warenarten. Dann fallen insgesamt 6 EUR Zoll an.
Damit solche Sendungen in Deutschland zugestellt werden können, müssen die erforderlichen Zolldaten vollständig vorliegen. Dazu gehören vor allem genaue Angaben zur Ware und zum Unternehmen, das die Zollanmeldung auf Absenderseite verantwortet. Fehlen diese Angaben, kann die Sendung nicht wie vorgesehen bearbeitet werden. Sie muss dann an den Absender zurückgeschickt werden.